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Satzung

§1   Name und Sitz des Vereins

Die Mitglieder sind unter dem Namen „Förderverein Kinderklinik Beira“ zu einem Verein zusammengeschlossen, der seinen Sitz in 52064 Aachen, Barbarossaplatz 3 hat.

§2   Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Kinderklinik Beira (Mosambik) zu fördern und so einen Beitrag zur medizinischen Versorgung der Kinder im Einzugsbereich der Stadt Beira zu leisten. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der medizinischen Versorgung, zum Beispiel durch die Bereitstellung medizinischer Geräte und medizinischer Versorgungsgegenstände (Verbandsmaterial, Medikamente und Ähnliches).
  2. Der Verein unterstützt darüber hinaus die Kinder in Beira durch die Förderung des allgemeinen Gesundheitswesens, der Schulbildung und im Bedarfsfall durch Katastrophenhilfe (zum Beispiel Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten, Zelten, Decken, …).
  3. Der Verein hat den Zweck, die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland über die Lebensverhältnisse der Menschen in Mosambik und deren Hintergründe zu informieren und so einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten und zu mehr Gerechtigkeit im Verhältnis Nord-Süd beizutragen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  7. Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitglieder in Kraft.
  8. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das „Dritte Welt Forum Aachen e.V.“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der bisherigen Vereinstätigkeit zu verwenden hat.

§3   Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und fördert.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Vom Vorstand ist ein Mitgliedsverzeichnis zu führen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Erklärung des Austrittes gegenüber dem Vorstand und durch Ausschluß.
  5. Der Ausschluß bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der nur auf Antrag des Vorstandes zustande kommen kann und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder bedarf.
  6. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von seinen Mitgliedern Geldbeträge erheben.

§4   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5   Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§6   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, von denen der zweite Koordinator der Aktivitäten des Vereins zwischen Deutschland und Mosambik und der dritte Vorsitzende zugleich Kassenwart ist.
  2. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Wählbar sind alle Mitglieder.

§7   Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Alle Mitglieder des Vorstandes sind geschäftsführend und vertretungsbefugt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§8   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, falls ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand die Einberufung verlangen. Die Einladung hat vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung durch Rundschreiben zu erfolgen, sie muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
  2. Die Mitgliederversammlung, in der mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind, ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Nicht übertragbare Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
  1. Wahl des Vorstandes. Die Wahl erfolgt geheim und mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes des Vorstandes
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung
  5. Festlegung des Mitgliederbeitrages
  6. Ausschluss von Mitgliedern
  7. Änderung der Satzung
    Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins
  8. Auflösung des Vereins
    Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins erfolgen
  9. Sowie alle Beschlussgegenstände, die im Gesetz vorbehalten sind
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzustellen. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen.